Steuerliche Förderung

Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen gemäß §35c EStG ermöglicht es Hauseigentümern, 20 % der Kosten für bestimmte Maßnahmen als Ermäßigung von der Steuer geltend zu machen, darunter auch der Einbau von Wärmepumpen. Die Förderung erstreckt sich auf einen Zeitraum von drei Jahren, wobei jährlich bis zu 7 % der Kosten geltend gemacht werden können. Dies betrifft Kosten bis maximal 200.000 Euro pro Objekt, was eine maximale Steuerersparnis von 40.000 Euro ermöglicht.

Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass die Maßnahmen von Fachunternehmen durchgeführt und verifziert werden müssen. Dazu gehört die Ausstellung einer Bescheinigung, die den Anforderungen des §35c EStG entspricht. Diese Musterbescheinigung ist in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums detailliert beschrieben und muss bei der Steuererklärung eingereicht werden.

Wichtig: Die Förderung gilt nur für Bestandsgebäude, die vor mindestens zehn Jahren errichtet wurden und kann nicht mit der Zuschussförderung der KfW oder des BAFA kombiniert werden. Neubauten sind grundsätzlich vom steuerlichen Förderprogramm ausgeschlossen. Weitere Informationen und die genaue Vorgehensweise finden sich auf den Websites des Bundesfinanzministeriums sowie des BMWK.

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Rechenbeispiel

  • Gesamtkosten einer Wärmepumpen-Anlage (inkl. Sondenbohrung und Umfeldmaßnahmen): 50.000 Euro
  • Förderungshöhe: 20 % der Kosten über drei Jahre (entsprechend den Vorgaben des §35c EStG)
  • Förderfähige Maßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen durchgeführt und nachgewiesen werden.

Berechnung:

  1. Steuerersparnis:
    20 % von 50.000 Euro = 10.000 Euro
    Dies ist die Summe, die insgesamt von der Steuer abgesetzt werden kann.

  2. Verteilung der Steuervergünstigung:
    Die Steuererleichterung wird über drei Jahre verteilt:

    • Im ersten Jahr: 7 % der Gesamtkosten
      7 % von 50.000 Euro = 3.500 Euro
    • Im zweiten Jahr: 7 % der Gesamtkosten
      7 % von 50.000 Euro = 3.500 Euro
    • Im dritten Jahr: 6 % der Gesamtkosten
      6 % von 50.000 Euro = 3.000 Euro

Im dritten Jahr werden weniger als 7 Prozent angesetzt, weil sonst die maximale Förderung überschritten würde.

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