Welche Inverkehrbringungsverbote sieht die F-Gase-VO vor?

15.11.2024

Nachfolgende Tabelle listet die für die Branche wichtigen Inverkehrbringungsverbote der F-Gase-VO auf. Einschränkungen, die nach 2030 in Kraft treten sollen, gelten als vorbehaltlich, dass die Verordnung bis zum 1. Januar 2030 turnusgemäß einer Revision unterzogen wird. Zusätzlich kann von den Verboten abgewichen werden, wenn Sicherheitsanforderungen am Anlagenstandort dies erfordern. 

Produkttyp 

Leistung 

Verbote 

Monoblock-Wärmepumpen 

<= 50 kW 

GWP > 150 ab 2027 

> 50 kW 

GWP > 150 ab 2030 

<= 12 kW 

F-Gase-Verbot ab 2032 

Single-Split-Wärmepumpen mit weniger als 3 kg Kältemittel 

 

GWP > 750 ab 2025 

Single-Split- und Multi-Split-Wärmepumpen 

Luft-Wasser <= 12 kW 

GWP > 150 ab 2027 

F-Gase-Verbot ab 2035 

Luft-Wasser > 12 kW 

GWP > 750 ab 2029 

GWP > 150 ab 2033 

Luft-Luft <= 12 kW 

GWP > 150 ab 2029 

F-Gase-Verbot ab 2035 

Luft-Luft > 12 kW 

GWP > 750 ab 2029 

GWP > 150 ab 2033 

 

Die Betriebspunkte, auf die sich die Leistungsgrenzen beziehen, sind bislang nicht definiert worden. 

Generell gilt, dass bei Inkrafttreten bereits installierte und in Verkehr gebrachte Geräte nicht rückgebaut werden müssen oder eine Verpflichtung zum Wechsel des Kältemittels besteht. Die Verwendung von Kältemittel mit einem GWP < 2500 bleibt für Service und Wartung weiterhin möglich.