Welche Inverkehrbringungsverbote sieht die F-Gase-VO für Großwärmepumpen vor?

07.03.2025

Nachfolgende Tabelle listet die für die Branche wichtigen Inverkehrbringungsverbote der F-Gase-VO für Großwärmepumpen auf. Einschränkungen, die nach 2030 in Kraft treten sollen, gelten als vorbehaltlich, dass die Verordnung bis zum 1. Januar 2030 turnusgemäß einer Revision unterzogen wird. 

Wichtig zu wissen: Es kann von den Verboten abgewichen werden, wenn Sicherheitsanforderungen den Einsatz von Alternativen am Anlagenstandort dies erfordern. 

Produkttyp Thermische Leistung Verbote 
Monoblock-Wärmepumpen> 50 kW GWP > 150 ab 2030 
Single-Split- und Multi-Split-Wärmepumpen Luft-Wasser > 12 kW 

GWP > 750 ab 2029 

GWP > 150 ab 2033 

Luft-Luft > 12 kW 

GWP > 750 ab 2029 

GWP > 150 ab 2033 

Die für die Anwendung der Verbote ausschlaggebende Leistung ist die Nennleistung gemäß Ökodesign-Verordnung.

Generell gilt, dass bei Inkrafttreten bereits installierte und in Verkehr gebrachte Geräte nicht rückgebaut werden müssen oder eine Verpflichtung zum Wechsel des Kältemittels besteht. Die Verwendung von Kältemittel mit einem GWP < 2500 bleibt für Service und Wartung weiterhin möglich.

Ein Jahr nach Inkrafttreten eines Verbots muss ein Nachweis über die rechtmäßige Inverkehrbringung des zu installierenden Geräts erbracht werden.