Welche Abstände zur Grundstücksgrenze müssen bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eingehalten werden?

30.11.2024

Die einzuhaltenden Grenzabstände sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Eine Übersicht ist unten zu finden. Sofern keine landesweite Festlegung gilt, sollte das örtliche Bauamt eine Auskunft geben können.

Ansonsten sind die Anforderungen der TA Lärm einzuhalten. Diese gibt Richtwerte vor, die sich auf den Beurteilungspegel beziehen. Das ist der Schalldruckpegel am maßgeblichen Immissionsort, also einer Stelle 0,5 m vor dem geöffneten Fenster (außerhalb) des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums (Ihres Nachbarn), also dem am dichtesten gelegenen Wohn-, Arbeits-, Schlaf- oder Kinderzimmer etc. Eine Prognoserechnung können Sie mit unserem Schallrechner durchführen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn der Beurteilungspegel sowohl im Tag- als auch im Nachtbetrieb mindestens 6 dB(A) unterhalb des Richtwertes der TA Lärm liegt. Beim Nachtbetrieb im reinen Wohngebiet wird manchmal etwas eng, wenn das Gerät nicht in einem schallreduzierten Betrieb laufen kann oder das zuständige Amt diesen nicht anerkennt.

  • Baden-Württemberg: Es muss kein Mindestabstand eingehalten werden, aber TA Lärm muss eingehalten werden.
  • Bayern: Rundschreiben vom 24.7.2023 vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die unteren Baubehörden: Eine Luft-Wärmepumpe löst in der Regel keine Abstandsfläche aus, da von ihr keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht.
  • Berlin: Seit Ende 2023: Wärmepumpen, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter, sind innerhalb der Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig.
  • Brandenburg: Es muss kein Mindestabstand eingehalten werden, aber maximale Höhe der Wärmepumpe 2 Meter und Gesamtlänge 3 Meter (inklusive Fundament, Einhausung etc.).
  • Hamburg: Wärmepumpen lösen keine Abstandsflächen aus, sofern die Höhe max. 2 m und die Breite max. 3 m betragen.
  • Hessen: Änderung der Hessischen Bauordnung November 2022: kein Mindestabstand für Wärmepumpen bis 2 Meter Höhe und 3 Meter Länge.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Gesetzesänderung für einfacheres Bauen vom 22.10.2024: Wärmepumpen lösen keine Abstandsflächen aus, sofern die Höhe max. 2 m und die Breite max. 3 m betragen.
  • Niedersachsen: Wenn nicht höher als 2 m und länger als 3 m und wenn auf dem Nachbargrundstück keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die Wärmepumpe entstehen, ist kein Mindestabstand einzuhalten.
  • Nordrhein-Westfalen: Neue Bauordnung ab 01.01.2024: Wärmepumpen lösen keine Abstandsflächen aus.
  • Saarland: Kein Mindestabstand bei Höhe der Wärmepumpe bis 2 m und Einhaltung der TA Lärm.
  • Sachsen: Bei einer Höhe der Wärmepumpe über 2 m wird von gebäudegleicher Wirkung ausgegangen.
  • Sachsen-Anhalt: Keine Regelung, 3 m Abstand werden empfohlen.
  • Schleswig-Holstein: Geänderte Bauordnung vom 05.07.2024: Wärmepumpen lösen keine Abstandsflächen aus, sofern die Höhe max. 2 m und die Breite max. 3 m betragen.
  • Thüringen: geänderte Bauordnung vom 02.07.2024: Wärmepumpen lösen keine Abstandsflächen aus, sofern die Höhe max. 2 m und die Breite max. 3 m betragen.