Wärmepumpen-Förderung: Gewerbliche Antragstellung freigeschaltet – Übergangsregeln enden
Seit dem 27. August können auch gewerbliche Kunden die Heizungs-Förderung für Wohngebäude (KfW 459) oder Nichtwohngebäude (KfW 522) beantragen.
Fachpartner erstellt Bestätigung zum Antrag
Falls der Antrag für ein Wohngebäude gestellt wird, muss der Fachunternehmer, bzw. Energie-Effizienz-Experte weiterhin eine BzA erstellen. Falls der Antrag für ein Nichtwohngebäude gestellt werden soll, muss eine sogenannte „gewerbliche BzA“ (gBzA) erstellt werden.
Besonderheiten für gewerbliche Antragsteller
Analog zum Personennachweis durch private Auftragnehmer müssen auch gewerbliche Antragsteller vor der Auszahlung ein geeignetes Dokument zur Identifikation vorlegen, zum Beispiel einen Eintrag im Vereins- oder Handelsregister. Ansonsten ähneln sich die Antragsverfahren zwischen gewerblichen und privaten Antragstellern sehr stark.
Wichtig zu bedenken ist, dass gewerbliche Antragsteller grundsätzlich nicht für den Klimageschwindigkeitsbonus und den Eigentumsbonus berechtigt sind, da diese nur selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt werden. Der Effizienzbonus (5 Prozent Aufschlag bei Nutzung von Geothermie mit Wärmepumpen oder Nutzung von natürlichen Kältemitteln in Wärmepumpen) wird hingegen auch gewerblichen Antragstellern gewährt. Die entsprechenden Hinweise vermerkt der Fachpartner in der BzA, bzw. gBzA, sodass der Antragsteller nur ein einziges digitales Antragsformular ausfüllen muss.
Einreichung der Verwendungsnachweise ab September
Für selbstnutzende Eigentümer eines Einfamilienhauses, die seit Ende Februar bereits antragsberechtigt sind, startet am 30. September die digitale Einreichung aller erforderlichen Nachweise. Dazu gehören unter anderem:
- Grundbuchauszug
- Behördliche Meldebescheinigung (Stichtag: Tag der Antragstellung)
- Falls noch nicht eingereicht und Einkommensbonus beantragt: Steuerbescheide vom Finanzamt
Darüber hinaus müssen u.a. die Rechnungen vorliegen, sie werden digital erfasst. Die bisherige Fachunternehmererklärung wird durch eine digitale Bescheinigung ersetzt.
Kommunale Auftraggeber können ab November Anträge stellen
Das Programm „Heizungsförderung für Kommunen“ (KfW 422) ist das letzte Programm, dessen Einführung damit noch aussteht. Nach Angaben der KfW soll die Antragstellung hier Ende November möglich sein.
Ausnahmeregelung endet – ab September muss vor dem Auftrag ein Vertrag vorliegen
Da nach der Haushaltskrise und dem Wechsel der Heizungsförderung zur KfW zunächst für viele Förderberechtigte keine Antragstellung möglich war, durften ausnahmsweise schon vor der Förderzusage Verträge geschlossen und Aufträge abgewickelt werden. Diese Ausnahme läuft mit Stichtag 31. August aus.
Ab dem 01. September gilt das in der Förderrichtlinie beschriebene Verfahren:
- Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufhebender oder aufschiebender Bedingung abschließen
- Förderantrag stellen und Vertrag hochladen – Förderzusage abwarten (erfolgt in der Regel innerhalb weniger Stunden)
- Maßnahme umsetzen
Wer seine Maßnahme noch vor dem 31.08. beauftragt, muss den Antrag bis Ende November nachholen und den zugrunde liegenden Vertrag bei der KfW nachreichen.