Start der BEG Förderung bei der KfW

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Zum 01. Juli 2021 wird es noch einmal Änderungen bzgl. der Bundesförderung für effiziente Gebäude geben.

KfW:

Ab 1. Juli 2021: Neue Effizienzhausförderungfür Wohn-und Nichtwohngebäude

Mit der neuen BEG-Effizienzhausförderung werden die  KfW-Effizienzhäuser  sowohl  im  Neubau  als auch   in   der   Sanierung   ersetzt.   Dabei wird künftig   eine   Wahlmöglichkeit bestehen zwischen zinsgünstigem  Kredit  inkl. Tilgungszuschuss sowie einer  neuen  Anteilsförderung (analog  zu den Einzelmaßnahmen). In  beiden  Varianten erhält  ein  Projekt  im  Resultat  die  gleiche Menge  an Fördermitteln. Die neuen Förderrichtlinien sehen grundsätzlich weiterhin die klassischen Effizienzhausstufen vor. Im Neubau wird es weiterhin EFH-55, EFH-40 und EFH-40plus geben. Darüber hinaus werden zwei weitere Differenzierungen eingeführt, die mit den Effizienzhausstufen kombiniert werden können: Eine neue EE-Klasse, wenn der Wärme-/Kältebedarf zu mindestens 55% aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Außerdem eine NH-Klassifizierung, wenn dem Gebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird.Wird   eine   dieser   beiden   neuen   Voraussetzungen   erfüllt,   fällt   die   Förderung hinsichtlich   der förderfähigen  Kosten  und  Fördersätze  lukrativer  aus. Wie  bislang  auch,bestehen  keine speziellen technischen  Anforderungen  für  die  Wärmepumpe,  für  die  Berechnung  und  Bescheinigung  des Effizienzhausstandards   sind   die   entsprechenden   TMA   der   beiden   Effizienzhausrichtlinien   zu berücksichtigen.

 

Neuer Vorhabensbeginn für die BEG-Kreditvarianten zur Förderung von Neubauten und Voll-sanierungen (BEG WG und BEG NWG)

Als förderschädlicher Vorhabensbeginn vor Antragstellung des Förderkredites ist in der BEG der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zum Bauvorhaben definiert. Nicht unter den förderschädlichen gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen beim Neubau vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken: Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen wie Einebnung und Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a., Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden, Kampfmittelräumung, Baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen / Fahrzeuge anlegen, Entwässerung.

 

Förderfähigkeit von Erneuerbare Energien-Anlagen bei Wohngebäuden in der Kreditvariante für den Neubau (BEG WG)

Für geplante und vor der Umsetzung stehende Neubauvorhaben kann die Förderung vor einer Antragstellung ab 01.07.2021 gesichert werden durch den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen erst nach einem dokumentierten Finanzierungsgespräch (siehe oben); oder den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen unter Einfügung einer sog. aufschiebenden Bedingung im Hinblick auf die BEG-Förderung. Dadurch kann ein förderschädlicher Vorhabensbeginn durch Abschluss dieser Verträge ausgeschlossen werden. Anerkannt wird dabei die Musterformulierung des BMWi einer aufschiebenden Bedingung in der Anlage. In beiden Fällen – Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen erst nach einem dokumentierten Finanzierungsgespräch oder unter Einfügung einer aufschiebenden Bedingung – muss die Antragstellung in der BEG WG dann vor dem Beginn der Baumaßnahmen vor Ort erfolgen. Frühester Termin für die Antragstellung ist der 01.07.2021.

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