Standortauswahlgesetz tritt in Kraft
Die Entsorgung der radioaktiven Hinterlassenschaften des deutschen Ausflugs in die nukleare Stromerzeugung wird uns noch lange beschäftigen. Alle Versuche, ein Endlager zu finden, blieben bislang erfolglos. Ab Mai regelt nun das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG) das weitere Verfahren zur Suche eines geeigneten Endlagers. Es ist am 16. Mai in Kraft getreten.
Mit dem Standortauswahlverfahren soll in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die im Inland verursachten hochradioaktiven Abfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Der §21 zu den Sicherungsvorschriften sieht vor, dass Standorte, die als Endlager in Betracht kommen, vor Veränderungen zu schützen sind, die ihre Eignung als Endlager beeinträchtigen können. Dazu zählen auch Bohrungen von mehr als 100 Metern, also auch Erdwärmebohrungen in Tiefenbereichen über 100 Metern.
Die Sicherungsvorschriften beziehen sich zwar laut Stand AG lediglich auf Gebiete, die als bestmöglicher Standort für die Endlagerung in Betracht kommen, aber diese Gebiete stehen derzeit noch nicht fest. Grundsätzlich handelt es sich um Gebiete, in denen in 300-1500 Metern unter Geländeoberkante (GOK) Tonstein-, stratiforme Steinsalz-, Salz- oder Kristallinformationen mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern vorhanden sind.
Vorhaben mit Bohrungen über 100 Metern im Bereich eines für ein Endlager geeigneten Standortes sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, müssen aber zunächst vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zugelassen werden. Die Zulassung eines Vorhabens in einem solchen Gebiet, welches nach dem 8.3.2017 beantragt wurde, ist allerdings erst ab 16.8.2017 möglich.