Regeln der Bundesnetzagentur bringen Klarheit zum Anschluss von Wärmepumpen
Die Bundesnetzagentur hat in dieser Woche Festlegungen veröffentlicht, die ab nächstem Jahr für die Netzintegration von neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen oder Wärmepumpen gelten. Die Grundlage dafür bildete die Neufassung des §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Mit den neuen Regelungen wird den Verteilnetzbetreibern ein Instrument an die Hand gegeben, um im akuten Notfall den maximalen Leistungsbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in notwendigem Umfang bis zu einem bestimmten Wert zu begrenzen. Im Gegenzug darf der Netzanschluss nicht mehr aus Gründen der Netzkapazität verweigert oder verzögert werden.
Der Bundesverband Wärmepumpe begrüßt die Veröffentlichung der Regelungen, bilden sie doch die Grundlage für die zügige Netzintegration von Wärmepumpen. Auch dem Energiemanagement kommt durch die Möglichkeit, zugestandene Leistungsbezüge im Notfall zwischen verschiedenen Abnehmern verteilen zu können, mehr Bedeutung zu – ein wichtiger Schritt in Richtung digitales Energiesystem.
„Wir freuen uns, dass die neuen Regelungen das bisherige System ablösen, nach dem Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben werden konnte, Wärmepumpen bis zu dreimal täglich für zwei Stunden gänzlich vom Netz zu nehmen. Das alte System funktionierte zwar ohne Komfortverluste für Verbraucher, wird aber der zunehmenden Verbreitung von Wärmepumpen, Elektrofahrzeugen, Batteriespeichern und PV-Anlagen nicht gerecht. Durch das Zusammenspiel der einzelnen steuerbaren Verbraucher, sind Verteilnetzbetreiber nun in der Verantwortung“, so Johanna Otting, Referentin für Politik und Energiewirtschaft beim BWP.
Es sei gut, dass mit den Regelungen klare Verpflichtungen einhergehen, Netze besser zu überwachen und gegebenenfalls zu ertüchtigen. Das Steuern des Netzbetreibers über den §14a EnWG ist nun an hohe Hürden geknüpft und stellt ein Instrument für den absoluten Notfall dar.
Dass die Teilnahme am neuen Modell für alle neuen Anlagen mit einem maximalen Leistungsbezug von mindestens 4,2 kW ab 2024 verpflichtend wird, bewertet der BWP gelassen. Die Garantie, dass ein Netzanschluss nicht mehr aus Gründen der Netzkapazität verweigert oder verzögert werden darf, wiege deutlich höher. Zusätzlich sollen Anlagen nicht mehr wie heute üblich abgeschaltet werden, sondern lediglich um einen bestimmten Wert im Leistungsbezug gedrosselt werden dürfen.
Die Mindestbezugsleistung liegt im Normalfall bei 4,2 kW pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung. Für größere Wärmepumpen wie etwa in Mehrfamilienhäusern erhöht sich dieser Wert. Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtung kommt zusätzlich ein Gleichzeitigkeitsfaktor ins Spiel. Über ein Energiemanagementsystem kann der zugestandene Leistungsbezug individuell verteilt werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist ausdrücklich nicht von der Drosselung betroffen. Eine Vergütung der bereitgestellten Steuerungsmöglichkeit durch den Verbraucher erfolgt in jedem Fall, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Notfalldrosselung kommt oder nicht. Ein separater Zähler ist dafür ebenfalls nicht mehr zwingend erforderlich, kann sich aber je nach Konstellation trotzdem rechnen.
In der Übergangszeit kann zwar noch von der präventiven Steuerung von maximal zwei Stunden pro Tag Gebrauch gemacht werden, spätestens nach zwei Jahren müssen aber auch die Netzbetreiber in der Lage sein, die netzorientierte Steuerung digital umzusetzen. Diese beruht auf einer realen Erfassung des Netzzustandes und gibt den Netzbetreibern somit auch das Zeichen, an welchen Stellen im Netz akuter Nachbesserungsbedarf besteht, sodass Steuerungen zukünftig ganz vermieden werden können.