Neue Regelung des BAFA: Widersprüche zu Bescheiden nicht mehr über Bevollmächtigung möglich

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Widersprüche zur BEG-EM dürfen beim BAFA ab sofort nicht mehr durch die Bevollmächtigten eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Änderung sind Bevollmächtigte mit rechtsanwaltlicher Zulassung oder der Erlaubnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

 

In der Praxis bedeutet dies für die antragstellenden Personen, dass sie in den meisten Fällen einen Widerspruch selbst fristgerecht einlegen müssen, da der Großteil der Fachhandwerker und Planer nicht über die Erlaubnis verfügt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Bei der Erstellung des Widerspruchs steht der Fachhandwerker dem Kunden weiterhin bei jedem Schritt zur Seite. Die Anpassung der Verwaltungspraxis des BAFA erfordert allerdings mehr Eigenverantwortung und Sorgfalt durch die antragstellende Person.

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