Monoblock-Wärmepumpen: Weiter kein Kälteschein für Aufstellung benötigt
Für die Aufstellung von Monoblockwärmepumpen ist auch weiterhin kein Kälteschein erforderlich, unabhängig davon, welches Kältemittel in der Anlage verwendet wird. Anders verhält es sich bei Anlagen in Splitausführung oder wenn bei Monoblockgeräten tatsächlich am Kältekreis selbst gearbeitet wird.
Gelegentlich werden die gleichen Begriffe im Alltagssprachgebrauch und in der Gesetzesauslegung unterschiedlich verwendet. Auch wenn im Kontext von Wärmepumpen die Berufsbezeichnung “Installateur” nahelegt, dass er eine Wärmepumpe installiert, liegt leider man nicht immer richtig. Juristisch korrekt wäre es in einigen Fällen, von Aufstellung, bzw. “Aufsteller” zu sprechen.
Die neue F-Gase-Verordnung „VERORDNUNG (EU) 2024/573 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase“ enthält nun auch Regelungen für den Umgang mit nicht florierten Gasen enthält.
Ebenfalls neu geregelt werden in Artikel 10 die notwendigen Ausbildungen und Zertifizierungen die für die Arbeiten an den Kältemittelführenden Leitungen.
Da dies nun auch die Installation vom Wärmepumpen mit einschließt, sorgte es für Verunsicherung an verschiedenen Stellen im Markt. Man könnte aus der Formulierung der Durchführungsverordnung (DVO) 2024/2215 ableiten, dass nun auch die Installation von Monoblockanlagen mit R290 mindestens eine Ausbildung/Sachkundenachweis A2 benötigt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach der Definition F-Gase-VO Artikel 3 Absatz 17 spricht man nur dann von einer Installation, wenn ein Kältekreis geschlossen oder zusammengebaut wird. Beim einfachen Aufstellen einer Wärmepumpen- oder Kälteanlage in Monoblockausführung ist auch weiterhin kein Kälteschein oder Sachkundenachweis notwendig. Anders verhält es sich bei Geräten in Split Ausführung, bei denen ein Kältekreis geschlossen wird. Hier stellt die Fachkraft nicht nur die Außen- und Inneneinheit auf, sondern installiert diese im Anschluss auch.
Eine europäische Durchführungsverordnung (DVO) ist nicht selbst umgehend gültig, sondern muss immer in nationales Recht übertragen werden. Die DVO über die Zertifizierung ist seit dem 6. September 2024 in Kraft und muss binnen eines Jahres in Nationales Recht überführt werden. In Deutschland geschieht dies in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Diese sollte binnen eines Jahres novelliert werden. Die Ampelregierung hat dies vor den Neuwahlen nicht mehr geschafft, somit ist dies eine der ersten Aufgaben der neuen Bundesregierung.