Klimafreundlicher Neubau (KFN): Start der Förderung zum 01.03.2023

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Die neue KFN-Förderung löst die Neubauförderung des BEG ab, für die bisher das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zuständig war.

Zum 1. März 2023 tritt das neue Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft. Die neue KFN-Förderung löst die Neubauförderung des BEG ab, für die bisher das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zuständig war.  

Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschuss. Die Darlehen werden, wie die bestehenden BEG-Produkte ohne Beihilfe vergeben. Ziel der neuen Förderung für Neubauten ist es, die Treibhausgasemissionen während des Lebenszyklus zu reduzieren, den Primärenergiebedarf in der Betriebsphase zu senken und den Einsatz Erneuerbarer Energien unter Beachtung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens zu erhöhen.

Die Förderung gilt für den Neubau und Ersterwerb von Gebäuden, die den Energiestandard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erfüllen.  

Für Wohngebäude werden maximale Darlehensbeträge bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Projekts finanziert: Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro und Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.

Für Nichtwohngebäude werden die maximalen Darlehensbeträge bis zu 100% der förderfähigen Kosten des Projekts finanziert: Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Mio. Euro pro Projekt und Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Mio. Euro pro Projekt.

Der Darlehensantrag ist vor Beginn des Projekts zu stellen. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren und Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden oder Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden. Die Antragsbestätigungen für die neuen KFN-Förderprodukte können ab dem 23. Februar 2023 über das Online-Prüftool erstellt werden.

Eine Antragstellung für die BEG-Neubauförderung nach der alten Förderrichtlinie über die KfW ist noch bis zum 28. Februar möglich.  

 

Ausführliche Informationen finden Sie im KfW-Schreiben: Link

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