Gebäudeenergiegesetz und Förderung: Aktueller Stand
Eine Übersicht über die angekündigten Neuerungen beim Gebäudeenergierecht und der Förderung.
Der Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wurde am 08.09. vom Deutschen Bundestag beschlossen, hat den Bundesrat passiert und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zur Förderkulisse hat der Bundestag einen Entschließungsantrag auf den Weg gebracht, federführend ist hier aber letztlich das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium. Die Ampel-Spitzen haben sich nach dem Haushalts-Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 13.12. auf abschließende Bedingungen unter Berücksichtigung der neuen Haushaltslage geeinigt. Der BWP setzt sich hier für schnellstmögliche Umsetzung ein. Unser Überblick bezieht sich auf den Diskussionsstand vom 15. Dezember 2023 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Förderung
Die Wärmepumpen-Förderung soll im Rahmen des Programms "Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen" weitergeführt werden, in dessen Rahmen alle erneuerbaren Heizungssysteme gefördert werden.
Hier sollen nach den Plänen der Regierungskoalition der Grundfördersatz und die Boni angehoben werden, auf 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent "Klimageschwindigkeitsbonus"*, 30 Prozent einkommensabhängigen Bonus, 5 Prozent Effizienz-Bonus und 70 Prozent Höchstfördersatz.
Die insgesamt förderfähigen Investitionskosten sollen jedoch auf 30.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt werden.
In vielen Fällen, besonders oft bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 40.000 € oder bei geringem Sanierungsbedarf würde dies dazu führen, dass die neuen Zuschüsse in absoluten Zahlen höher ausfallen als in der alten Förderung. Es gibt aber auch viele Fälle, in denen die aktuelle Förderung vorteilhafter ist als die neue Förderung.
Der BWP rät daher Fachhandwerk und Verbrauchern, bereits jetzt die individuelle Fallkonstellation genau zu prüfen und ggf. noch einen Antrag nach dem bestehenden Förderregime zu stellen.
Gebäudeenergiegesetz
Ab dem 01.01.2024 gilt grundsätzlich, dass jede neue Heizung zu mindestens 65% mit erneuerbarer Energie betrieben werden muss. Die Vorgabe wird jedoch bis zum Jahr 2026, bzw. 2028 bedingt ausgesetzt (siehe unten).
Das 65%-Gebot
Die Erfüllung dieser Vorgabe kann durch einen Nachweis nach DIN EN 18599 erbracht werden, den z.B. ein Energieberater berechnet. Es stehen außerdem vereinfachte Erfüllungsoptionen zur Verfügung: insbesondere Wärmepumpe, Hybrid-Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss und Holzheizungen, für die kein solcher Nachweis erbracht werden muss. Für alle Betroffenen gilt eine fünfährige Erfüllungsfrist. Beim Austausch einer bestehenden Heizung kann für eine Dauer von maximal fünf Jahren eine rein fossil betriebene Heizung installiert werden, die danach entweder durch eine Alternative ersetzt oder durch eine ausreichend dimensionierte erneuerbare Komponente ergänzt wird. Diese Ausnahme ist nicht auf Havarien beschränkt.
Härtefälle
Liegt eine unbillige Härte vor, z.B. aus wirtschaftlichen oder persönlichen Umständen, kann von der Erfüllung der 65%-Vorgabe abgesehen werden. Bei der wirtschaftlichen Abwägung ist die Preisentwicklung der Energieträger einschließlich CO2-Preisen einzubeziehen.
Regelungen für die Jahre 2024 - 2026/2028 bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung
In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt das 65%-Gebot für neue Heizungen in Bestandsgebäuden und in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten erst ab dem 01.07.2026, in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern ab dem 01.07.2028. Erstellen einzelne Kommunen in der Zwischenzeit aufgrund des (sich noch in Vorbereitung befindlichen) Wärmeplanungsgesetzes einen kommunalen Wärmeplan, gilt Folgendes: Wurde für Gebiete innerhalb dieser Kommune laut Wärmeplan entschieden, dass dort keine Versorgung mit einem Wärmenetz oder mit einem Wasserstoffnetz vorgesehen ist, so gilt nach Ablauf eines Monats das 65%-Gebot für neue Heizungen.
Gas- und Ölheizungen, die ab 2024 installiert werden, können bis zum Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans, längstens aber bis 2028 mit 100% fossilen Energien betrieben werden. Sieht der kommunale Wärmeplan ein Wärme- oder Wasserstoffnetz für das betreffende Gebiet vor, gilt diese Regelung bis zum Anschluss an das Wärme- oder Wasserstoffnetz weiterhin. Sieht der Wärmeplan kein solches Netz vor, muss der Anteil Erneuerbarer Energien beim Energiebezug ab dem Jahr 2029 sukzessive erhöht oder durch Nachrüstung auf ein Hybrid-System das 65%-Gebot erfüllt werden.