BWP zu KTF-Urteil: BEG-Finanzierung dauerhaft sicherstellen
Der Bundeshaushalt muss vorerst mit 60 Milliarden Euro weniger im Klima- und Transformationsfonds auskommen. Der BWP fordert, die Ausfinanzierung der BEG dennoch dauerhaft sicherzustellen.
UPDATE 2 (Stand 20.11.2023, 11:00 Uhr):
Mittlerweile liegt in der Presse ein unter den Regierungsfraktionen geeinter Entwurf der neuen Richtlinie vor. Demnach bleibt es weitgehend wie zuletzt bereits berichtet bei den entsprechendne Fördersätzen. Allerdings ist dies erst einmal ein politischer Kompromiss, ansonsten gilt weiterhin: Die neue BEG-Richtlinie ist bislang weder veröffentlicht, noch ist die Finanzierung über den Bundeshaushalt 2024 beschlossen.
UPDATE (Stand 17.11.2023, 09:00 Uhr):
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat in seiner Bereinigungssitzung in der Nacht auf den 17.11. die meisten Einzelpläne beraten, nicht jedoch den zum Klima- und Transformationsfonds gehörigen Einzelplan. Ein Beschluss zum Bundeshaushalt 2024 durch den Haushaltausschuss ist in einer Präsenzsitzung am 23.11. ab 13:00 Uhr geplant.
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Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz der Bundesregierung äußerte sich Bundeskanzler Olaf Scholz gemeinsam mit Vizekanzler Dr. Robert Habeck sowie Finanzminister Christian Lindner sich zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Lindner verkündete: "Ich habe heute nach §41 der Bundeshaushaltsordnung eine Sperre des Wirtschaftsplans des KTF vorgenommen, davon betroffen sind die Verpflichtungsermächtigungen, die für die Jahre 2024 ff. jetzt nicht mehr belegt werden dürfen. Ausgenommen sind Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien im Gebäudebereich."
BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel kommentiert diese Äußerungen wie folgt: “Wir verstehen die Äußerungen der Bundesregierung so, dass sie die Bedeutung der BEG-Förderung erkennt und nun Maßnahmen ergreift, um eine Gegenfinanzierung der BEG nicht nur für das nächste Jahr, sondern auch dauerhaft sicherzustellen. Wir appellieren zugleich an die Abgeordneten des Haushaltsausschusses im Deutschen Bundestags, den vorliegenden Richtlinienentwurf der BEG nun wie geplant zügig zu verabschieden.
Die BEG bildet das zentrale Instrument für den Klimaschutz im Gebäudesektor. Nur auf der Grundlage einer wirksamen und verlässlichen Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz bleibt das Erreichen der Klimaziele in den nächsten Jahren überhaupt in Reichweite. Darüber hinaus setzt die BEG wichtige wirtschaftspolitische Impulse für die Heizungs- und Gebäudesanierung und ist damit ein wichtiger Konjunkturfaktor. Die Wärmepumpenbranche ist auf einen starken Markthochlauf eingestellt. Die damit verbundene Transformation in der Heizungsindustrie setzt verlässliche Rahmenbedingungen voraus, vor allem auch in den Förderprogrammen.”
Zum Hintergrund:
Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) soll die Energiewende und mehr Klimaschutz finanzieren. Im Fonds lagen aber auch ursprünglich sachfremde 60 Milliarden Euro. Die Ampel-Regierung hatte das Geld aus der Coronavirus-Hilfe umgeschichtet, weil es nicht in Anspruch genommen worden war. Dagegen hat die CDU/CSU geklagt, weil dieses Vorgehen ihrer Ansicht nach gegen die “Schuldenbremse” des Grundgesetzes verstößt.
Heute hat das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des KTF entschieden. In seinem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts klargestellt, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und damit nichtig ist. Die Karlsruher Richter urteilten, dass der Nachtrag nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Nothaushaltsaufnahme entspreche.
Der Senat stützt seine Entscheidung auf drei Gründe, von denen er jeden für sich für tragfähig hält: Erstens habe der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung nicht ausreichend dargelegt.
Außerdem widerspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung der eigentlich für eine Notlage gegebenen Ermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die "Schuldenbremse" bei gleichzeitiger Anrechnung als "Schulden" im Haushaltsjahr 2021 sei demzufolge unzulässig.
Drittens verstoße die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des sogenannten Klima- und Transformationsfonds um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren.
Der Klima- und Transformationsfonds umfasst für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 geplant insgesamt 211,8 Milliarden Euro. Er reduziert sich durch die heutige Entscheidung auf 151,8 Milliarden Euro. Laut Regierungsentwurf des Haushaltsplans waren für das Jahr 2024 durch den Klima- und Transformationsfonds 99,1 Milliarden Euro zu bestreiten.
Das Urteil finden Sie hier.
Die Pressekonferenz der Bundesregierung mit dem Bundeskanzler Olaf Scholz und den Bundesministern Dr. Robert Habeck und Dr. Christian Lindner finden Sie hier.