BEG EM – Heizungsförderung: Seit 01.09.2024 ist eine auflösende oder aufschiebende Bedingung im Handwerkervertrag verpflichtend

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Vor der Antragstellung in der BEG EM – Heizungsförderung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag (Handwerkervertrag) geschlossen werden. Dieser muss seit dem 01.09.2024 zwingend eine auflösende oder aufschiebende Bedingung als Vertragsbestandteil enthalten.

Vor der Antragstellung in der BEG EM – Heizungsförderung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag (Handwerkervertrag) geschlossen werden. Dieser muss seit dem 01.09.2024 zwingend eine auflösende oder aufschiebende Bedingung als Vertragsbestandteil enthalten. Eine Musterformulierung finden Sie in der FAQ A.25. Das bedeutet, über eine entsprechende Bedingung ist zu vereinbaren, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Anträge mit einem Lieferungs- oder Leistungsvertrag ohne diese Bedingung müssen abgelehnt werden. Eine nachträgliche Aufnahme dieser Bedingung ist förderschädlich. Aus dem Vertrag muss sich zudem das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben.
 
Ziel dieser Regelung ist es, dass die Förderung tatsächlich nur für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen verwendet wird und keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ blockiert werden. Dies soll sowohl die Planbarkeit für die Antragsstellenden als auch die Planungssicherheit für die Handwerksbetriebe erhöhen.
 
Die entsprechenden FAQs auf www.energiewechsel.de helfen Ihnen bei weiteren Fragen: 

  • FAQ A.18 erläutert Ihnen nochmals die einzelnen Schritte zur Heizungsförderung und zu welchem Zeitpunkt Sie den Lieferungs- und Leistungsvertrag benötigen
  • FAQ A.23 gibt Ihnen Hinweise, was Sie generell beim Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen beachten müssen
  • FAQ A.25 bietet Ihnen eine Musterformulierung für die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung
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