Bayern: Luftwärmepumpen lösen laut Staatsministerium keine Abstandsflächen aus
In immer mehr Bundesländern gelten für Wärmepumpen keine pauschalen Abstandsregeln mehr. Nun folgt auch der Freistaat Bayern der Praxis von Bremen, Rheinland-Pfalz und NRW.
Da Baurecht Ländersache ist, gibt es derzeit keine bundesheitlichen Regelungen zu den Mindestabständen von Wärmepumpen zur Grundstücksgrenze. Die maßgeblichen Regelungen dafür trifft die jeweilige Landesbauordnung, bzw. die sie interpretierenden Behörden und Gerichte.
Im bayerischen Fall hatte das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2017 eine gebäudegleiche Wirkung einer Luft-Wärmepumpe angenommen, die damit auch Abstandsflächen auslöst. Es begründete die damit, dass für deren Beurteilung alle Auswirkungen der Anlage nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (14 U 2612/15, BeckRS 2017, 105542 Rn. 23).
Funktionaler Anknüpfungspunkt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO sei daher nicht
das bauliche Ausmaß der Anlage, sondern das Ausmaß der von ihr ausgehenden
Wirkung. Dies schließe auch Geräuschimmissionen mit ein.
Dieser Interpretation schließt sich das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nun ausdrücklich nicht an. In einem Rundschreiben an die Bezirksregierungen und die unteren Bauaufsichtsbehörden vom 24.07.2023 heißt es:
"Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. [...] Die von der Luftwärmepumpe ausgehenden Emissionen können [...] lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme berücksichtigt werden, nicht aber im Rahmen des Abstandsflächenrechts."
Damit ist die pauschale Abstandsflächenregelung nach Auffassung der Staatsregierung hinfällig. Der Imissionsschutz ist nach dieser Auffassung durch die TA Lärm und das Imissionsschutzgesetz sichergestellt, die weiterhin eingehalten werden müssen.
Der BWP begrüßt diese klare Haltung der Bayerischen Staatsregierung ausdrücklich. Es ist nun wichtig, dass andere Bundesländer möglichst einheitlich nachziehen - ein geeigneter Weg wäre eine Anpassung der bundesweiten Musterbauordnung durch die Bauministerkonferenz, um eine einheitliche Planung und Beratung zu gewährleisten.