Kommunale Wärmeplanung - Fernwärme und Wärmepumpe

Muss ich als Verbraucher die kommunale Wärmeplanung abwarten?

Die kommunale Wärmeplanung ist eine strategische Infrastrukturplanung. Sie hat für den einzelnen Verbraucher zunächst keinerlei Verbindlichkeit. Die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Planung liegt bei den Betreibern und Behörden der Wärmenetze und nicht bei Ihnen als Verbraucher. Zudem betreffen die erhobenen Daten und durchgeführten Analysen die Infrastruktur und nicht die individuellen Haushalte. Die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen und Ziele zielen auf langfristige Entwicklungen ab und werden eher auf systemischer Ebene umgesetzt. Insofern profitiert man als Kunde von der nachhaltigen Entwicklung und der verbesserten Wärmeversorgung, jedoch ohne am Planungsprozess einbezogen zu werden.

Kann ich weiter eine Gas- oder Ölheizung einbauen?

Bis zum Abschluss der kommunalen Wärmeplanung grundsätzlich ja. Allerdings ist hier dringend die Wirtschaftlichkeit zu prüfen, denn wenn kein Fernwärme- oder Wasserstoffnetz kommt, müssen Sie als Verbraucher ab 2029 in steigendem Anteil Biogas verwenden. Außerdem steigt der CO2-Preis kontinuierlich, sodass Sie diese Option besonders gut durchrechnen sollten.

Als Alternative kommen in stark verdichten Bebauungsgebieten die Versorgung über Fernwärme oder Wärmenetze, in weniger dichten Siedlungsgebieten vor allem die Wärmeerzeugung mit Wärmepumpen oder Wärmepumpen-Hybridsystemen, also einer Wärmepumpe im Verbund z.B. mit einer Gasheizung zur Spitzenlastabdeckung, infrage.

Wo sind Fernwärme / Wärmenetze zu erwarten?

  • Ein flächendeckendes Fernwärmenetz existiertin Deutschland nicht. Um Fernwärme zu bekommen ist die Voraussetzung, dass es einen regionalen Anbieter gibt, welcher üblicherweise nicht weiter als 30 Kilometer entfernt ist.
  • Typisch für die Nutzung von Fernwärme sind dicht besiedelte Stadtgebiete und Ballungsräume. So hat Berlin zum Beispiel eines der größten Fernwärmenetze in Deutschland und kann Teile der Stadt versorgen. Hauptsächlich findet man Fernwärmeanschlüsse bei Gebäuden mit durchschnittlich sechs Wohneinheiten, Einfamilienhäuser sind hierbei eher eine Ausnahme.
  • Wenn industrielle Anlagen und dicht besiedelte Wohngebiete nahe beieinander liegen, kann es die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Wärmenetze erhöhen.

Rechtsgutachten zu Anschluss- und Benutzungszwang von Fernwärmenetzen: Wärmepumpen stehen unter besonderem Schutz

Im Auftrag des Bundesverband Wärmepumpe hat sich die auf Energierecht spezialisierte Kanzlei re|Rechtsanwälte mit der Rechtsfrage befasst, ob Gebäudeeigentümer, die in eine Wärmepumpe investieren, im Falle eines späteren Fernwärmeausbaus dazu gezwungen werden könnten, ihre neue Heizung wieder zu entfernen und sich an die Fernwärme anzuschließen. Das Ergebnis des Rechtsgutachtens ist eindeutig: Die Investition in eine Wärmepumpe steht wegen ihrer Klimafreundlichkeit unter einem besonderen Schutz. Das Durchsetzen eines Anschlusszwangs gegenüber dem Betreiber einer Wärmepumpe würde fast immer gegen den Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Zudem müssen bereits die Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang Ausnahmen für Wärmepumpen vorsehen.  

Das vorliegende Rechtsgutachten stellt klar: Niemand muss auf die Wärmeplanung warten. Wer in eine Wärmepumpe investiert, kann später nicht zum Anschluss an ein Wärmenetz gezwungen werden. Im Einzelnen führt das Rechtsgutachten aus, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich erlassen werden kann, um damit ein Gemeinwohlbelang wie Klimaschutz zu verfolgen. Gegenüber der Versorgung mit einer Einzelheizung, wie etwa einer Wärmepumpe, muss das Durchsetzen eines Anschlusszwangs jedoch dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Verdrängung einer bereits installierten Wärmepumpe durch einen Fernwärmeanschluss ist dem Gutachten zufolge in den meisten Fällen weder geeignet noch erforderlich oder angemessen.

Rechtsgutachten: Anschluss- und Benutzungszwang

Was steht in den Gesetzen?

Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Diese Anforderungen betreffen die Verbraucher:

  • Die Installation oder der Betrieb von Heizungsanlagen ist nur gestattet, wenn mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen (§ 71 Absatz 1). 

  • Eine Wärmepumpe muss keine weiteren Auflagen erfüllen und benötigt keinen zusätzlichen Nachweis 

  • Unvermeidbare Abwärme kann zur Erfüllung der Anforderungen angerechnet werden insofern sie technisch nutzbar gemacht wird. 

  • Wer jetzt noch eine Gas- oder Ölheizung einbaut, „läuft“ in die Biomasse-Treppe 

  • Deswegen gibt es eine Beratungspflicht vor dem Einbau, die auf die Auswirkungen der Wärmeplanung und Wirtschaftlichkeit hinweist (§ 71 Absatz 11)

  • Als vorwiegende Optionen bleiben Wärmenetze, Wärmepumpen und eingeschränkt Biomasse-Heizungen

  • Für bestehende Gebäude gibt es Übergangsfristen für Heizungsanlagen, die die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllen, jedoch müssen ab dem 01.01.2029 diese Anlagen stufenweise höhere Anteile erneuerbare Energien nutzen (§ 71 Absatz 9) 

Mehr Informationen zum Gebäudeenergiegesetz (energiewechsel.de)

Anforderungen aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Diese Anforderungen betreffen nicht die Verbraucher, sondern die Kommunen und Infrastrukturbetreiber:

  • (§ 7) Die Planungsverantwortliche Stelle bezieht Betreiber von Wärmenetzen, Energieversorgungsnetzen und potenzielle Betreiber in die Wärmeplanung ein 

  • (§ 9) Berücksichtigung von Transformationsplanen, Beachtung allgemeiner Grundsätze 

    • Die Wärmeplanung muss die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes berücksichtigen 

  • (§ 20) Umsetzungsstrategie umfasst konkrete Maßnahmen zur Erreichung des Zielszenarios

  • (§ 29) Wärmenetzbetreiber müssen ab 2030 mindestens 30 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen. Ab 2040 steigt dieser Anteil auf 80 Prozent

  • (§ 31) Bis 2045 müssen Wärmenetze vollständig klimaneutral sein.  

Mehr Informationen zum Wärmeplanungsgesetz (bmwsb.bund.de)

Wie wird gefördert?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt Heizungs- und Gebäudesanierungen. Seit dem 1. Januar 2024 haben sich für den Austausch von bestehenden Heizungen durch Wärmepumpen neue attraktive Förderbedingungen ergeben. Wärmepumpen erfüllen die Anforderungen des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und laufen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien. Auch Wärmepumpen in Hybridheizungen, die die GEG-Anforderungen erfüllen, oder solche, die an ein Nahwärmenetz angeschlossen sind, werden gefördert. 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat als Teil der BEG die Neubauförderung “Klimafreundlicher Neubau” (KFN) im März 2023 gestartet. Ziel ist die Reduzierung von Treibhaus-Emissionen, die Verringerung des Primärenergiebedarfs und die Förderung erneuerbarer Energien unter nachhaltigen Bauprinzipien. 

Die Förderung umfasst: 

• "Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung" (297) 

• "Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude" (298) 

• "Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude" (299) 

Die BEW fördert den Bau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien. Der systemische Ansatz betrachtet das Wärmenetz als Ganzes und unterstützt die Umstellung auf erneuerbare Energien und Abwärme. Die Förderung umfasst vier aufeinander aufbauende Module, von denen zurzeit drei aktiv sind und das vierte bald startet.

Mehr Informationen zur Förderung