Länder & Kommunen

Grundsatzziele des BWP: 

  • Der Anschluss von Wärmepumpen und die Erschließung vorhandener Wärmequellen muss zentraler Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung werden.
     

  • Genehmigungshürden der Kommunen und Länder müssen vereinfacht und vereinheitlicht werden.  
     

  • Die Wärmeplanung beinhaltet verbindliche Transformationspläne für Wärmenetze und führt zu wachsenden Anteilen erneuerbarer Wärme in der Kommune. 
     

  • Die BEW muss eine ausreichende Finanzierung zur Transformation der Wärmenetze bieten. 


Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass bis 2030 die Hälfte der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien stammen soll. Den Bundesländern und Kommunen kommt eine entscheidende Rolle bei der Wärmewende zu. Im Vergleich zum Bund kennen sie die lokalen Voraussetzungen, können die Wirkung von Maßnahmen besser einschätzen und Synergien zwischen Versorgungslösungen besser nutzen. Für Wärmepumpen geht es darum, dass ihre Potenziale für einzelne Stadtteile ausgeschöpft werden und Wärmequellen erkannt und erschlossen werden. Dabei geht es häufig auch um den Abbau von teils noch schwerwiegenden Hemmnissen durch bürokratische Genehmigungsverfahren. 

Grafik: EHPA 

Kommunale Wärmeplanung 

Für den Einsatz von Wärmepumpen geht es in der kommunalen Wärmeplanung zuvorderst darum, Wärmebedarfe von Gebäuden und Stadtteilen mit geeigneten Wärmequellen aus Luft, Erdwärme, Abwasser oder Oberflächengewässern zusammenzubringen. Je nachdem was sich als effizienteste Lösung anbietet, können Wärmepumpen dann gebäudeweise (dezentral) oder über Wärmenetze energieeffizienter eingesetzt werden. Am Anfang einer jeden Wärmeplanung stehen also vielfältige Informationen zu möglichen Wärmequellen und Wärmeabnehmern, die in Katastern zusammengetragen werden. Steht ein Wärmeplan erstmal, so geht es auch um seine konsequente Umsetzung, die sich dann unter anderem auf den Ausbau, Umbau oder Rückbau der Energieinfrastrukturen Strom, Fernwärme und Gas auswirken kann.  

Genehmigungsprozesse 

Genehmigungsverfahren bei kommunalen und landeseigenen Ämtern müssen auf den Prüfstand. Dass zum Beispiel in vielen Kommunen die Sondenbohrungen für Erdwärmepumpen aufwändig bei Bergbau- oder Wasserschutzbehörden beantragt werden müssen, steht in keinem Verhältnis zu den in der Regel sehr geringen Umweltrisiken. Häufig geht es zudem darum, dass Antragsverfahren sich ohne Grund von Kommune zu Kommune unterscheiden. In ähnlicher Weise ist der Antrag für den Netzanschluss einer größeren Wärmepumpe beim lokalen Stromnetzbetreiber mit hohen bürokratischen Hürden belegt. Die Harmonisierung und Vereinfachung dieser Prozesse wäre vor allem für das Fachhandwerk, die solche Anträge in der Regel für ihre Auftraggeber stellen, eine wesentliche Entlastung und würde nicht zuletzt den Wärmepumpeneinsatz beschleunigen. 

Fördern und Fordern bei Wärmenetzen 

Was künftig für jeden Gebäudeeigentümer gilt, muss auch für Betreiber von Wärmenetzen gelten: Der Anteil erneuerbarer Wärme muss steigen. Dazu kommen immer häufiger Wärmepumpen zum Einsatz. Das betrifft zum Beispiel sogenannte kalte Nahwärme oder Niedertemperaturnetze, bei denen häufig das Netz eher zur Verteilung der Umweltwärme dient, die dann haus- oder wohnungsweise von Wärmepumpen genutzt wird. Zudem werden Große Wärmepumpen-Anlagen mit thermischen Leistungen ab 100 kW bis zu 50 MW und noch größer in klassischen Fernwärmenetzen eingesetzt. 

Noch zeigen Wärmenetzbetreiber eine unterschiedlich große Motivation bei der Transformation der Wärmenetze. Die kommunale Wärmeplanung wird daher Wärmenetzbetreibern verbindliche Verpflichtungen auferlegen, in festgelegten Zeitplänen bestimmte Anteile an erneuerbarer Wärme zu realisieren. Dies braucht dann auch die Unterstützung der neuen Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW), die sich sowohl an bestehende als auch an neu zu errichtende Wärmenetze richtet. Der BWP setzt sich in diesem Zusammenhang für eine ausreichende finanzielle Ausstattung und eine sachgemäße Berücksichtigung von Wärmepumpen und Wärmequellenanlagen ein. 

Rechtsgutachten: Anschluss- und Benutzungszwang

Gewährt eine Gemeinde in ihrer Satzung keine Ausnahmen oder nicht im erforderlichen Maße, so wäre die Satzung unwirksam. In diesem Falle wäre kein Eigentümer im Satzungsgebiet an die Verpflichtung gebunden. Die Kommune müsste eine neue Satzung erlassen, die rechtskonforme Ausnahmen enthält.


Ansprechpartner

Dr. Björn Schreinermacher
Leiter Politik
 

Johanna Otting
Referentin Politik und Energiewirtschaft